Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 133 Zuständigkeit für Versicherte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/133#abs-1 (1) Sofern in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das Unternehmen, für das die Versicherten tätig sind oder zu dem sie in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/133#abs-2 (2) Werden Versicherte einem Unternehmen von einem anderen Unternehmen überlassen, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Versicherten nach der Zuständigkeit für das überlassende Unternehmen, sofern dieses zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 133 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hamburg, 12.10.2022 – L 2 U 43/21
- BSG, 26.06.2014 – B 2 U 12/13 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsermäßigung - land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer - Tätigwerden versicherter Beschäftigter eines anderen Unternehmens bei einem anderen Unfallversicherungsträger - Auslegung des § 183 Abs 3 SGB 7: "für ein Unternehmen tätig sein" - keine notwendige Eingliederung in das landwirtschaftliche Unternehmen - Satzung)Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 19.07.2017 – 21 TaBV 15/16Zitiert von 1
- BSG, 17.02.2009 – B 2 U 38/06 RZitiert von 8
- BGH, 18.11.2014 – VI ZR 141/13Arbeitsunfall eines entliehenen Arbeitnehmers: Bindung der Zivilgerichte an die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen VersicherungsträgersZitiert von 12
- BGH, 18.11.2014 – VI ZR 47/13Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses; Zuordnung des Unfalls und Haftungsprivilegierung des Entleihers des geschädigten Arbeitnehmers bei Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall durch den zuständigen Sozialversicherer; Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers; Verkehrssicherungspflicht des mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragten ArchitektenZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- SG Hamburg, 11.11.2025 – S 40 U 2/21
- BSG, 25.03.2025 – B 2 U 3/23 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 9 SGB 7 - ehrenamtliche Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege - allgemeine Jugendhilfe - keine Begrenzung auf die ehrenamtliche Betreuung spezifisch gefährdeter oder besonders schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher - Vorsitzender eines eingetragenen gemeinnützigen Pfadfindervereins - Arbeitsunfall - Ursachenzusammenhang - Abladen des Zeltmaterials aus dem Pfadfinderbus)Zitiert von 4
- SG Konstanz, 18.06.2024 – S 1 U 1879/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 133 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.